Arzneimittel mit unterschiedlichen Wirkstoffen und für unterschiedliche Erkrankungen dürfen nicht unter demselben Handelsnamen in Verkehr gebracht werden. Das hat jetzt das Verwaltungsgericht Köln entschieden und damit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in seiner Auffassung bestätigt.
Die pharmazeutische Industrie versucht, verschiedenartige Arzneimittel unter dem Dach eines bekannten und gut eingeführten Handelsnamens („Dachmarke“) zusammenzufassen. Für Patientinnen und Patienten kann das im Einzelfall mit erheblichen Risiken verbunden sein, wenn etwa Arzneimittel innerhalb einer solchen Dachmarke verwechselt oder unterschiedliche Produkteigenschaften nicht erkannt werden.
Bereits seit Jahren setzt sich das BfArM in etlichen Verfahren kritisch mit Fragen der Namensgebung von Arzneimitteln auseinander. So wurde der Name „Blutreinigungstee“ für einen Nierentee ebenso untersagt wie der Zusatz „sanft“ für ein Nasenspray für Babies, das nicht mehr als fünf Tage angewendet werden darf und bei längerem Gebrauch irreparable Schäden in der Nase anrichten kann.
Im aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Köln eine Entscheidung des BfArM bestätigt, dass die Verwendung eines bereits für einen anderen Wirkstoff etablierten Markennamens für anders zusammengesetzte Arzneimittel nicht zulässig ist.
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