Die Bestimmungen zu Inhaltsstoffen, Deklarationspflicht, erlaubten Werbeaussagen und Bezugsmöglichkeiten von Nahrungsergänzungen, darunter auch „functional food“ und „ergänzende bilanzierte Diät“ werden nicht nur laufend verändert und verbessert, manche deutsche Vorschrift muss auch an Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft angepasst werden. Daher lohnt ab und zu ein Blick in die Paragraphen.
Hierzulande werden 800 Millionen Euro mit Vitaminen, Mineralstoffen und Nahrungsergänzungsmitteln umgesetzt – Tendenz steigend (Quelle: Institut für medizinische Statistik, IMS). Wofür die Deutschen bei allem Verdruss über Gesundheitsausgaben so tief in die Tasche greifen, ist in allen Kategorien von unterschiedlicher Qualität.
Arznei? Diät? Nahrungsergänzung?
Ein Vitaminpräparat z. B. kann Arzneimittel, Diätetikum oder Nahrungsergänzung sein, wobei die Begriffsschärfe in dieser Reihenfolge abnimmt. Mehr noch als der Wirkstoff und die Dosis entscheidet der beworbene Einsatzbereich eines Gesundheitsprodukts über rechtlichen Status und Verschreibungsfähigkeit.
Ein positiver Nachweis von Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit als Voraussetzung zur Zulassung und zum Markteintritt wird lediglich für Arzneimittel gefordert. Juristisch gesehen, weist das Arzneimittel im Vergleich zu anderen Gesundheitsprodukten – Diätetika, Nahrungsergänzungen etc. – die engste Bindung an den Krankheitsbegriff auf.
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